Allgemeine Geschäftsbedingungen


1 Allgemeines

1.1              Es gilt deutsches Recht. Allen Rechtsgeschäften liegen die nachstehenden AGB zugrunde. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung bedarf. Abweichenden AGB unserer Vertragspartner wider- sprechen wir hiermit ausdrücklich. Spätestens durch Entgegennahme der Ware und/oder Annahme der Leistung erklärt sich der Vertragspartner mit diesen Bedingungen einverstanden, auch wenn er vorher ausdrücklich widersprochen hat. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

1.2              Kostenvoranschläge sind unverbindlich bis zur endgültigen Auftragserteilung. Die Weitergabe werkseitiger Preiserhöhungen, die vor endgültiger Auftragserteilung oder während der Planungsphase von Projekten eintreten, ist vorbehalten.

1.3              An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns ausdrücklich sämtliche eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Weitergabe und Verwertung an und durch Dritte sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung statthaft. Auf Verlangen sind solche Unterlagen unverzüglich an uns herauszugeben.


2 Angebot, Bestellungsannahme und Rücktritt

2.1              Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf vorbehalten.

2.2              Für die Richtigkeit von Herstellerangaben übernehmen wir keine Haftung.

2.3              Enthält unsere Auftragsbestätigung Abweichungen vom Auftrag des Kunden, so gelten die Abweichungen durch den Kunden als genehmigt, wenn nicht binnen 7 Tagen nach Ausstelldatum der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen wurde.

2.4              Tritt der Käufer ohne Rechtsgrund vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % der Netto-Auftragssumme zu fordern, es sei denn, der andere Ver- tragsteil kann nachweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Unser Recht, einen Schaden konkret zu berechnen, bleibt von dieser Regelung unberührt.


3 Lieferfristen, Lieferung und Versand. Gefahrübergang

3.1              Lieferfristen sind unverbindlich. Im Falle unvorhersehbarer Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Verzögerungen infolge fehlender Selbstbelieferung usw. verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung und/oder Leistung durch vorstehende Ereignisse und/oder durch Ereignisse höherer Gewalt unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Lieferverzögerung unter Einschluss der Nichterfüllung wäre durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden.

3.2              Im Verzugsfall kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 2.4.

3.3              Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Leistungs- und Erfüllungsort ist Gönnheim.

3.4              Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a.                  bei Warenlieferungen, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch des Kunden kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden.

b.                  bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

3.5              Wird die Auslieferung durch schuldhaftes Verhalten des Kunden verzögert, so steht die Meldung der Versandbereitschaft im haftungsrechtlichen Sinne gemäß Ziffer 3.3 dem Versand gleich. Die Ware lagert dann auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Der Verkäufer behält sich vor, Lagergeld in Höhe von 1 % des Nettowarenwertes je angefangenen Monats zu berechnen.

3.6              Teillieferungen sind zulässig.

3.7              Abrufaufträge gelten für max. 12 Monate. Nach Ablauf von 12 Monaten behalten wir uns Auslieferung bestehender Restmengen oder Stornierung der Restmengen unter Zurückbelastung eventuell gewährter Mengenrabatte vor.


4 Preise, Abnahmeverpflichtung, Warenrücklieferung und Zahlung

4.1              Die Verkäufe erfolgen zu den jeweils gültigen Tagespreisen zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Vom Herstellerwerk berechnete Metall- und/oder Währungszuschläge werden weiterberechnet.

4.2              Für die Lieferung wird eine Porto- und Verpackungspauschale berechnet.

4.3              Der Abnahmeverzug des Kunden berechtigt uns, entweder Abnahme des gesamten oder eines Teiles des Auftrags zu verlangen oder aber vom Vertrage zurückzutreten. Für diesen Fall bleibt die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung vorbehalten. Unser Schadenersatzanspruch beträgt ohne weiteren Nachweis 30 % des Nettowarenwertes des Auftrags. Die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzanspruches wird dadurch nicht ausgeschlossen.

4.4              Die Rücklieferung hat frei Haus einschließlich Verpackung zu erfolgen. Das Transportrisiko trägt der Rücksender.

4.5              Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Käufer gerät nach Fristablauf ohne weitere Mahnung in Verzug.

4.6              Es bleibt uns vorbehalten, die Zahlung auf die jeweils älteste Forderung zu verrechnen. Skontoabzug ist nicht möglich, wenn fällige offene Forderungen bestehen.

4.7              Wir behalten uns im Einzelfall das Recht vor, Lieferung nur gegen Barzahlung, Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen.

4.8              Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Mahnspesen berechnen wir mit EUR 30,00. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 288 BGB.

4.9              Die Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Ansonsten gelten die Bestimmungen gemäß Ziff.


5 Entgegennahme

5.1              Der Besteller darf die Entgegennahme wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.


6 Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

6.1              Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

6.2              Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 445b (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

6.3              Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

6.4              Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

6.5              Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6.6              Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 7 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.7              Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.8              Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Zudem kann der Lieferer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verweigern, sofern die damit einhergehenden Kosten unverhältnismäßig hoch sind. Ansonsten verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 439 Abs. 2 bis 4 BGB.

6.9              Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §§ 445a, 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a Abs. 1 BGB gilt ferner Nr. 7 entsprechend.

6.10          Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. 7 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


7 Sonstige Schadensersatzansprüche

7.1              Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

7.2              Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.3              Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.


8 Eigentumsvorbehalt

8.1              Sämtliche von uns gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich etwaiger Nebenforderungen, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf alle von uns gelieferten Waren zur Sicherung unserer Saldoforderung.

8.2              Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt nach der Maßgabe, dass der Verkäufer als Hersteller der neuen Sache gilt. Sollte dennoch das Eigentum an der neuen Sache auf den Käufer oder einen Dritten übergehen, so werden wir Miteigentümer im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Waren.

8.3              Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter dem Vorbehalt, dass er bereits jetzt sämtliche aus dieser Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an uns abtritt und seinen Kunden über den bestehenden Eigentumsvorbehalt informiert, berechtigt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderung benennt und alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben macht. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, diese abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen.

8.4              Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrage vor. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Waren zurückzunehmen und hierfür eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 30 % des Nettowarenwertes in Rechnung zu stellen.

8.5              Zugriffe Dritter auf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf eine an uns abgetretene Forderung sind uns unverzüglich anzuzeigen.

8.6              Der Kunde hat uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der gelieferten Waren zu geben. Dies gilt auch für solche Waren, an denen uns lediglich ein Miteigentumsanteil zusteht.


9 Reparaturen

9.1              Wird vor Ausführung einer Reparatur ein Kostenvoranschlag gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag können dem Kunden belastet werden.

9.2              Liegt uns kein Mängelbericht vor, so erfolgt eine Reparatur ohne Gewähr.

9.3              Es bleibt uns freigestellt, ob wir die Reparatur im eigenen Haus vornehmen oder eine Fremdwerkstatt damit beauftragen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden.


10 Ausfuhr-Kontroll-Bestimmungen

10.1          Die gelieferten Waren können teilweise deutschen und ausländischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen unterliegen. Der Käufer hat die Exportfähigkeit der von uns gelieferten Waren zu prüfen und ist für die Einhaltung eventueller Ausfuhrbestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich. Verstöße gegen Ausfuhrbestimmungen sind strafbar.


11 Datenschutz

11.1          Wir weisen darauf hin, dass wir Ihre Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig – EDV-mäßig verarbeiten und speichern.


12 Teilunwirksamkeit

12.1          Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.


13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1          Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Gönnheim. Hinsichtlich des Gerichtsstandes gilt dies nur insoweit, als der Kunde Vollkaufmann bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

13.2          Bei Auslandslieferungen ist Gerichtsstand anstelle des Sitzes des Käufers das Gericht der Hauptstadt des Landes, in dem der Käufer seinen Sitz hat.

13.3          Im Übrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.


14 Kleinaufträge

14.1          Wir behalten uns vor, für Kleinaufträge (Nettowarenwert unter EUR 50,00) den Auftragswert auf EUR 50,00 aufzurunden.


15 Verpackung

15.1          Die JUNG electronic GmbH verwendet ausschließlich Verpackungen, die vom Käufer wiederverwendet oder problemlos entsorgt werden können. Dazu ist die JUNG electronic GmbH gemäß VerpackVO mittelbar über ihre Lieferanten an Systemen beteiligt, die flächendeckend im Einzugsgebiet der JUNG electronic GmbH (beschränkt auf die Bundesrepublik Deutschland) Verpackungen abholen bzw. entgegennehmen und einer stofflichen Verwertung zuführen. Damit entfällt die Verpflichtung der JUNG electronic GmbH zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen. Eine Rücknahme von Transportverpackungen durch die JUNG electronic GmbH erfolgt durch freie Zusendung an den Sitz der JUNG electronic GmbH, Gönnheim.


16 Ergänzende Bestimmungen

16.1          Ergänzend gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie, soweit nicht in den vorliegenden Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist.

(Stand Dezember 2024)